Vier Kinder stehen draußen in verschlammten Gummistiefeln nebeneinander

Offener Ganztag: Qualität bleibt Glückssache

Fachliche Grundlagen statt verbindliches Gesetz: Eine gute OGS wird in NRW auch weiterhin Glückssache bleiben

Ab dem Schuljahr 2026/2027 greift der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter. Doch statt eines Gesetzes, das landesweit rechtsverbindliche Standards für die Offene Ganztagsschule setzen würde, beschloss die nordrhein-westfälische Landesregierung nun lediglich fachliche Leitlinien. Damit wird die Qualität im Offenen Ganztag in NRW auch zukünftig Glückssache bleiben, kritisiert die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW, der auch der Paritätische NRW angehört.

Kommentar zum Beschluss der Landesregierung

Tim Rietzke kommentiert für die Freie Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen den Beschluss der NRW-Landesregierung:

Hoffnungen auf bessere Rahmenbedingungen sind hinfällig

„Sämtliche Hoffnungen auf bessere Rahmenbedingungen für einen qualitativ guten Ganztag in ganz NRW sind nun hinfällig. Auch weiterhin wird es keinerlei Vorgaben hinsichtlich Räume, Personalschlüssel, Gruppengrößen, die fachliche Qualifizierung der Mitarbeitende und der Ernährungsstandards geben. Pauschal erhalten alle am 1. August 2026 bestehenden außerunterrichtlichen Ganztagsangebote an der Offenen Ganztagsschule (OGS) eine Betriebserlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII. Die bisherige Finanzierungssystematik soll weitergeführt werden, konkretere Aussagen zur künftigen Finanzierung der OGS werden nicht getroffen. Das erst im Juni 2022 im Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen formulierte Ziel, Mindeststandards für den Ganztag zu entwickeln und ein Fachkräftegebot umzusetzen, wird damit nicht umgesetzt.

Problemlagen werden weiterhin nicht bearbeitet

Die seit vielen Jahren offensichtlichen Problemlagen, wie etwa Beschäftigung in Teilzeitstellen mit niedriger Wochenstundenzahl, Beschäftigung gering qualifizierten Personals, niedrige Entlohnung und eine damit einhergehende überdurchschnittliche Personalfluktuation, werden somit weiterhin nicht bearbeitet. Die Qualität der Ganztagsschulen wird auch künftig von den freiwilligen Leistungen der einzelnen Kommunen abhängen. Die bestehenden großen regionalen Ungleichheiten bezüglich Finanzierung, Standards und Strukturen werden weiter zementiert.

Land NRW kommt seiner Verantwortung nicht nach

Mit den sogenannten fachlichen Grundlagen kommt das Land NRW seiner Verantwortung, endlich landesweit vergleichbare Bedingungen in allen Städten und Dörfern zu gewährleisten, auch künftig nicht nach. Gute OGS wird in NRW also auch in Zukunft und mit Rechtsanspruch reine Glückssache bleiben.“

Hintergrund:

Ausführungsgesetz soll konkrete Umsetzung des Rechtsanspruchs regeln

Mit dem im Jahr 2021 verabschiedeten „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (GaFöG) sind die Bundesländer aufgefordert, die konkrete Ausgestaltung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs zu regeln. In NRW wurde hierzu lange Zeit die Erarbeitung eines Landesausführungsgesetzes avisiert. Noch im Dezember 2023 wurde seitens des Schul- und des Familienministeriums für Januar 2024 ein erster Referentenentwurf für ein entsprechendes Ausführungsgesetz angekündigt.

Für Träger war Ausführungsgesetz mit Hoffnung verbunden

Für die Träger der Offenen Ganztagsschulen war das erwartete Ausführungsgesetz lange mit der Hoffnung auf eine qualitative Verbesserung verbunden. So hatte die Landesregierung einen Expertenbeirat eingesetzt, Dialogprozesse mit den unterschiedlichen Akteur*innen geführt und ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um Empfehlungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs zu erhalten. Diese Aktivitäten erweisen sich mittlerweile als obsolet.

Fachliche Grundlagen statt gesetzliche Vorgaben

Das Landeskabinett hat nun „Fachliche Grundlagen für die Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter“ verabschiedet. Auf weitere gesetzliche Vorgaben soll hingegen nach aktuellem Stand der Dinge verzichtet werden. Vielmehr sollen die zentralen inhaltlichen Merkmale des bestehenden Grundlagenerlasses zum Ganztag (BASS 12-63 Nr. 2) weiterentwickelt werden.

 

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